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   VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706 (1), AN 9 K 16.30878 (2)   

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VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706 (1), AN 9 K 16.30878 (2) (https://dejure.org/2019,42075)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706 (1), AN 9 K 16.30878 (2) (https://dejure.org/2019,42075)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1), AN 9 K 16.30878 (2) (https://dejure.org/2019,42075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 1; AsylG § 4 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5-7
    Keine drohende Verfolgung in Äthiopien wegen Wandels der politischen Verhältnisse

  • rewis.io

    Keine drohende Verfolgung in Äthiopien wegen Wandels der politischen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 11).

    Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14).

    Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-175/08 - juris Rn. 94).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, weil nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (hierzu VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff.).

    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff.).

  • VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30568

    Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Eine (medikamentöse) Behandlung von Diabetes ist zumindest in ... möglich, in der die Versorgung im Gesundheitssektor zufriedenstellend ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Informationen zum Gesundheitswesen, 10. März 2008; VG Ansbach, U.v. 31.08.2017 - AN 3 K 16.31180 - juris; VG München, U.v. 21.12.2007 - M 12 K 06.50711 - juris; VG München, U.v. 24.5. 2016 - M 12 K 16.30568 - juris).

    Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren, was insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken folgt (BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 11 ZB 15.30054 - juris; BayVGH, B.v. 27.04.2016 - 10 CS 16.485 - juris; VG München, U.v. 24.05.2016 - M 12 K 16.30568 - juris).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 31 f.).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss des 1. Senats vom 17. September 2019 - BVerwG 1 B 43.19 - entschieden, es bedarf nicht der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland nicht erst dann als "stichhaltiger Grund" im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung herangezogen werden kann, wenn auch die Dauerhaftigkeit dieser Änderung im Sinne des dazu bei der Bestimmung des Wegfalls der Umstände im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU entwickelten Grundsätze festgestellt wird, (vgl. BVerwG, B.v. 17.09.2019 - 1 B 43/19 - juris).
  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 11 ZB 15.30054

    Antrag auf Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren, was insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken folgt (BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 11 ZB 15.30054 - juris; BayVGH, B.v. 27.04.2016 - 10 CS 16.485 - juris; VG München, U.v. 24.05.2016 - M 12 K 16.30568 - juris).
  • VGH Bayern, 27.04.2016 - 10 CS 16.485

    Anforderungen an ein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren, was insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken folgt (BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 11 ZB 15.30054 - juris; BayVGH, B.v. 27.04.2016 - 10 CS 16.485 - juris; VG München, U.v. 24.05.2016 - M 12 K 16.30568 - juris).
  • VG Ansbach, 31.08.2017 - AN 3 K 16.31180

    Kein Abschiebungsverbot im Asylfolgeverfahren für äthiopischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Eine (medikamentöse) Behandlung von Diabetes ist zumindest in ... möglich, in der die Versorgung im Gesundheitssektor zufriedenstellend ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Informationen zum Gesundheitswesen, 10. März 2008; VG Ansbach, U.v. 31.08.2017 - AN 3 K 16.31180 - juris; VG München, U.v. 21.12.2007 - M 12 K 06.50711 - juris; VG München, U.v. 24.5. 2016 - M 12 K 16.30568 - juris).
  • VG München, 21.12.2007 - M 12 K 06.50711

    Äthiopien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
    Eine (medikamentöse) Behandlung von Diabetes ist zumindest in ... möglich, in der die Versorgung im Gesundheitssektor zufriedenstellend ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Informationen zum Gesundheitswesen, 10. März 2008; VG Ansbach, U.v. 31.08.2017 - AN 3 K 16.31180 - juris; VG München, U.v. 21.12.2007 - M 12 K 06.50711 - juris; VG München, U.v. 24.5. 2016 - M 12 K 16.30568 - juris).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261

    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

  • VG Bayreuth, 31.10.2018 - B 7 K 17.32826

    Aktuell keine asylrelevante Verfolgung Oppostioneller in Äthiopien - keine

  • VG Leipzig, 29.05.2020 - 7 K 1008/17
    (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706, m. w. N.).

    Aufgrund des seit April 2018 vorherrschenden grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse in Äthiopien und der daraus folgenden Situation für Oppositionelle ist davon auszugehen, dass entsprechend der aktuellen Erkenntnisquellen, die in das Klageverfahren einbezogen wurden, von einer grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse seit April 2018 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass dem Kläger aufgrund der behaupteten früheren Ereignisse in Äthiopien (sog "Vorfluchtgründe") mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine an § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) - , Rn. 31, juris, m. w. N.).

    (VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) - , Rn. 33 - 37, juris).

    Insgesamt erhöhte sich die Zahl an Binnenflüchtlingen in Äthiopien deswegen allein in der ersten Jahreshälfte 2018 auf etwa 1, 4 Millionen Menschen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706, m. w. N.).

    (VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) - , Rn. 42, juris) Die Umstände deuten darauf hin, dass der Staat und seine Sicherheitskräfte teilweise ihrer Pflicht, die Menschen zu schützen, nicht nachkamen und im Gegenteil die Angehörigen regionaler Polizeieinheiten und Angehörige von Milizen der Kommunalverwaltung stellenweise aktiv Partei für die ethnischen Gruppen ergriffen, zu denen sie selbst gehörten und sich dabei aktiv an Gewalttaten beteiligten (Amnesty Report, Äthiopien, 8.4.2020).

  • VG Leipzig, 23.07.2020 - 7 K 1989/17
    Aufgrund des seit April 2018 vorherrschenden grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse in Äthiopien und der daraus folgenden Situation für Oppositionelle ist davon auszugehen, dass entsprechend der aktuellen Erkenntnisquellen, die in das Klageverfahren einbezogen wurden, von einer grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse seit April 2018 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass dem Kläger weder aufgrund der behaupteten früheren Ereignisse in Äthiopien (sog "Vorfluchtgründe") noch infolge einer exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland (sog. "Nachfluchtgründe") mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) - , Rn. 31, juris, m. w. N.).

    (VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2 0 1 9 - A N 9 K 16.30706 ( 1 ) - , Rn. 33 - 37, juris) Die zunächst für April 2020 angekündigten Wahlen wurden zunächst auf den 29.8.2020 verschoben.

    Insgesamt erhöhte sich die Zahl an Binnenflüchtlingen in Äthiopien deswegen allein in der ersten Jahreshälfte 2018 auf etwa 1, 4 Millionen Menschen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706, m. w. N.).

    (VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) - , Rn. 42, juris) Die Umstände deuten darauf hin, dass der Staat und seine Sicherheitskräfte teilweise ihrer Pflicht, die Menschen zu schützen, nicht nachkamen und im Gegenteil die Angehörigen regionaler Polizeieinheiten und Angehörige von Milizen der Kommunalverwaltung stellenweise aktiv Partei für die ethnischen Gruppen ergriffen, zu denen sie selbst gehörten und sich dabei aktiv an Gewalttaten beteiligten (Amnesty Report, Äthiopien, 8.4.2020).

  • VG Leipzig, 24.02.2021 - 7 K 1193/20

    Äthiopien: Klage abgewiesen; keine systemische Verfolgung von zum Volk der Oromo

    Aufgrund des seit April 2018 vorherrschenden grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse in Äthiopien und der daraus folgenden Situation für Oppositionelle ist davon auszugehen, dass entsprechend der aktuellen Erkenntnisquellen, die in das Klageverfahren einbezogen wurden, von einer grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse seit April 2018 und grundsätzlich auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass der Klägerin weder aufgrund früherer Ereignisse in Äthiopien (sog "Vorfluchtgründe") noch infolge einer exilpolitischen Tätigkeit (sog. "Nachfluchtgründe") mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, politische Verfolgung droht (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) - , Rn. 31, juris, m. w. N.).

    (VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) - , Rn. 33 - 37, juris).

    Insgesamt erhöhte sich die Zahl an Binnenflüchtlingen in Äthiopien deswegen allein in der ersten Jahreshälfte 2018 auf etwa 1, 4 Millionen Menschen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706, m. w. N.).

  • VG Chemnitz, 06.10.2021 - 2 K 2104/18

    Äthiopien: Keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht; nach politischem Wandel keine

    (VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) -, Rn. 33 - 37, juris).

    Insgesamt erhöhte sich die Zahl an Binnenflüchtlingen in Äthiopien deswegen al lein in der ersten Jahreshälfte 2018 auf etwa 1, 4 Millionen Menschen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706, m. w. N.).

  • VG Leipzig, 19.01.2021 - 7 K 2048/18

    Äthiopien: Abschiebungsverbot für alleinerziehende Mutter aufgrund der

    Aufgrund des seit April 2018 vorherrschenden grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse in Äthiopien und der daraus folgenden Situation für Oppositionelle ist davon auszugehen, dass entsprechend der aktuellen Erkenntnisquellen, die in das Klageverfahren einbezogen wurden, von einer grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse seit April 2018 im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass der Klägerin weder aufgrund der behaupteten früheren Ereignisse in Äthiopien (sog "Vorfluchtgründe") noch infolge einer exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland (sog. "Nachfluchtgründe") mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) -, Rn. 3 1 , juris, m. w. N.).

    (VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) -, Rn. 33 - 37, juris) 12.

    Insgesamt erhöhte sich die Zahl an Binnenflüchtlingen in Äthiopien deswegen allein in der ersten Jahreshälfte 2018 auf etwa 1, 4 Millionen Menschen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706, m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - 19 A 17/18
    VG Arnsberg, Urteil vom 7. März 2019 - 12 K 7034/17.A -, juris, Rn. 122 ff. (verneinend); VG Ansbach, Urteile vom 19. Dezember 2019 - AN 9 K 17.33149 -, juris, Rn. 24 ff. (bejahend), und vom 12. November 2019 - AN 9 K 16.30706 (1) -, juris, Rn. 57 ff. (verneinend); VG München, Urteil vom 15. März 2019 - M 12 K 17.70231 -, juris, Rn. 52 (verneinend); VG Bayreuth, Urteil vom 14. März 2019 - B 7 K 17.32298 -, juris, Rn. 31 f. (verneinend); VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 B 217/19 -, juris, Rn. 46 (verneinend).
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